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Fahrzeugrecht

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Aktuelle rechtliche Vorschriften nach Land und Art des Fahrzeugs

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Land Fahrzeuge Innerorts Außerorts Schnell/Expressstraße Autobahn
Bundesrepublik Deutschland1 2 PKW und Fahrzeuge < 3,5 t 50 km/h 100 km/h 3
Fahrzeuge 3,5 t bis < 7,5 t ausgenommen PKW 80 km/h 80 km/h
Wohnmobil: 100 km/h4
Fahrzeuge ab 7,5 t 60 km/h 80 km/h
Busse 80 km/h 80 km/h5
Krafträder mit Anhänger 60 km/h
Mehrspurige Fahrzeuge mit Anhänger 60 km/h 80 km/h6
PKW mit Anhänger sowie LKW und Wohnmobile < 3,5 t mit Anhänger 80 km/h 80 km/h6

Zulassungsrechtliche Änderungen

Werden Änderungen an einem Fahrzeug vorgenommen, dann gelten die rechtlichen Grundlagen zur Zeit der Erstzulassung des Fahrzeugs.

Land Datum Änderung
Europäische Union 01.01.1990 Fahrzeuge ab diesem Erstzulassungsdatum müssen eine vom Fahrersitz aus bedienbare Leuchtweitenregulierung haben.7
Deutsche Demokratische Republik 01.01.1978 PKW ab diesem Erstzulassungsdatum müssen Dreipunktgurte an den Vordersitzen haben.
Bundesrepublik Deutschland 01.04.1970 Bei PKW ab diesem Erstzulassungsdatum müssen Dreipunktgurte an den Vordersitzen nachgerüstet werden.
01.01.1974 PKW ab diesem Erstzulassungsdatum müssen Dreipunktgurte an den Vordersitzen haben.8
01.01.1975 LKW und baulich ähnliche Fahrzeuge ab 3,5 t müssen ab diesem Erstzulassungsdatum an beiden Seiten Unterfahrschutze mit EG-Typgenehmigung haben. Der Unterfahrschutz darf höchstens 55 cm über dem Boden liegen. Sofern Karosserieteile die Anforderung an den seitlichen Unterfahrschutz erfüllen, gelten diese als Unterfahrschutz. Diese Regelung wurde 1995 mit einer Nachrüstpflicht bis zu diesem Datum eingeführt.9 10
01.01.1975 Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur Hinterachse von mehr als 1 m und die lichte Höhe der Hauptteile der Karosserie größer 70 cm ist, müssen ab diesem Erstzulassungsdatum einen hinteren Unterfahrschutz haben.11 12
01.05.1979 PKW ab diesem Erstzulassungsdatum müssen Gurte an den Rücksitzen haben.8
01.01.1987 Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur Hinterachse von mehr als 1 m und die lichte Höhe der Hauptteile der Karosserie größer 55 cm ist, müssen ab diesem Erstzulassungsdatum einen hinteren Unterfahrschutz mit EG-Typgenehmigung haben.13 14
01.01.1988 PKW ab diesem Erstzulassungsdatum müssen Dreipunktgurte an den äußeren Rücksitzen haben.8
01.01.1992 LKW über 3,5 t ab diesem Erstzulassungsdatum müssen Gurte an den Sitzen haben.8
01.10.1999 Reisebusse ab diesem Erstzulassungsdatum müssen Gurte an den Sitzen haben.8
01.01.2003 Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern ab 3,5 t müssen ab diesem Erstzulassungsdatum einen vorderen Unterfahrschutz haben.15 16
01.07.2004 PKW ab diesem Erstzulassungsdatum müssen Dreipunktgurte an allen Sitzen haben.8
Schweiz 01.01.1976 PKW ab diesem Erstzulassungsdatum müssen Dreipunktgurte an den Vordersitzen haben.
01.01.1980 PKW ab diesem Erstzulassungsdatum müssen Gurte an den Rücksitzen haben.
01.10.1998 LKW über 3,5 t und Reisebusse ab diesem Erstzulassungsdatum müssen Gurte an den Sitzen haben.

1 StVO § 3 Geschwindigkeit
2 StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
3 Gilt auch auf allen anderen Straßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen (Grünstreifen, Mittelleitplanke) oder mehr als einem markierten Fahrstreifen pro Richtung außerorts
4 12. Ausnahmeverordnung zur StVO
5 Unter den in § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO genannten Bedingungen auch 100 km/h
6 Nach 9. Ausnahmeverordnung zur StVO mit Sonderzulassung des Gespanns mit einem Zugfahrzeug < 3,5 t auch 100 km/h
7 ECE-R48
8 § 35a Abs. 3 und 4 StVZO
9 § 32c StVZO
10 ECE-R73
11 § 32b STVZO, am 20. Juni 1973 eingeführt
12 Richtlinie 70/221/EWG
13 § 32b STVZO
14 Richtlinie 79/490/EWG
15 § 32b Abs. 4 StVZO
16 ECE-R93